Die Pauschalierung für Kleinunternehmer in der Einkommensteuer hat steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen mit sich gebracht.
Um der allgemeinen Inflationsentwicklung Rechnung tragen zu können, wurde die Umsatzgrenze, die für Kleinunternehmer angewendet werden kann, ab der Veranlagung 2023 um € 5.000,– erhöht. Mit der Erhöhung ist jedenfalls sichergestellt, dass mit Umsätzen bis zu (mindestens) € 40.000,– netto pro Jahr die Pauschalierungsform in Anspruch genommen werden kann.
Neben dem Grundfreibetrag, der von 13% auf 15 % erhöht wurde, können zusätzlich noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich geltend gemacht werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können pauschal Betriebsausgaben i.H.v. 45 % der Betriebseinnahmen bzw. von 20 % bei Dienstleistungsbetrieben steuerlich in Abzug gebracht werden.
Mehr Informationen zu diesem Thema findet ihr auf der Website der Unternehmens- und Steuerberatung RKP.